Strom selbst erzeugen mit dem Bausatz von PV-Selbstbausatz.eu
Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland
EEG (Erneuerbare Energien Gesetz)
Das EEG unterscheidet Photovoltaikanlagen anhand
ihrer Größe. Ins öffentliche Stromnetz eingespeister
Strom wird wie folgt vergütet:
Bis 10 kWp
10 - 40 kWp
40 - 500 kWp
12,59 ct
12,25 ct
10,95 ct
Diese Sätze gelten für Anlagen, welche im Dezember
2014 neu ans Netz angeschlossen werden. Sie sind
dann für die nächsten 20 Jahre garantiert.
Abhängig vom Zubau der Vorquartale werden die
Vergütungssätze monatlich um bis zu 2,8% ! gesenkt,
d.h. für Anlagen, die erst in späteren Monaten in
Betrieb gehen, gelten dann die entsprechend geringeren Vergütungssätze.
Für Anlagen ab 10kWp werden maximal 90% der gesamten erzeugten Strommenge
nach EEG vergütet, der Rest muß selbst verbraucht werden.
Neu errichtete PV-Anlagen müssen umgehend der Bundesnetzagentur gemeldet
werden, sonst erlischt der Vergütungsanspruch nach EEG. Dies kann direkt online
durchgeführt werden.
Anlagen zwischen 3,68kVA und 13,8kVA müssen Blindleistung nach Vorgabe des
Netzbetreibers bereitstellen können
Alle PV-Anlagen müssen am Netzmanagement teilnehmen. Sie müssen sich über
einen extra zu beschaffenden Rundsteuerempfänger bei Bedarf des Netzbetreibers
ferngesteuert abregeln lassen. Bei kleineren Anlagen bis 30kWp kann alternativ eine
dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70% der Spitzenleistung gewählt
werden.
Letzteres empfehlen wir: Die Kosten des Rundsteuerempfängers stehen in keinem
Verhältnis zu der geringen jährlichen Ertragsminderung aufgrund der 70% Kappung,
diese wird von Experten auf 2 bis max 4% der jährlichen Gesamtproduktion taxiert.
Speicherförderung (KfW Programm 275)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert
seit dem dem 1. Mai 2013 die Nutzung von stationären Batteriespeichersystemen
durch zinsgünstige Darlehen der KfW und durch Tilgungszuschüsse bis zu 600,- EUR
pro installierter kWp PV-Leistung.
Pro Photovoltaikanlage ist die Förderung auf ein Batteriespeichersystem beschränkt
und die installierte Leistung der PV-Anlage darf maximal 30 kWp betragen. Die
geförderten Batteriespeichersysteme sind mindestens 5 Jahre zu betreiben und
benötigen eine 7-jährige Zeitwertgarantie. Außerdem muß die maximale
Leistungsabgabe am Netzanschlußpunkt dauerhaft auf 60% der maximalen Leistung
der PV-Anlage begrenzt werden.
Die Förderung kann nur in Verbindung mit einem KfW-Kredit in Form eines
Tilgungszuschusses in Anspruch genommen werden. Der Tilgungszuschuß in Höhe
von 30% der förderfähigen Kosten errechnet sich aus dem Gesamtpreis der
Batteriespeicher-Photovoltaikanlage minus 1.600,- EUR / kWp multipliziert mit 30%,
maximal jedoch 600,- EUR / kWp. Der Antrag auf Förderung muß vor Baubeginn über
die Hausbank bei der KfW gestellt werden. Interessant zu wissen ist, daß der
Fördertopf mit 25 Mio EUR ausgestattet ist.
Zum Merkblatt der KfW.
Steuerliche Aspekte
Es soll und darf hier keine Steuerberatung durchgeführt werden, nur so viel:
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gilt man dem Finanzamt gegenüber als
Unternehmer mit der Folge, daß man umsatzsteuerpflichtig wird. Die Umsatzsteuer,
welche der Netzbetreiber auf den eingespeisten Strompreis obendrauf zahlt (die oben
genannten Vergütungssätze sind netto, ohne MWSt!) muß man an das Finanzamt
abführen, kann jedoch im Gegenzug die MWSt, welche man für die PV-Anlage zahlen
mußte, als Vorsteuer geltend machen und vom Finanzamt zurückfordern!
Die Kleinunternehmerregel anzuwenden und auf die Umsatzsteuerpflicht zu verzichten
empfehlen wir ausdrücklich nicht, da dann die gezahlte MWSt auf die PV-Anlage
verloren ist.