Strom selbst erzeugen mit dem Bausatz von PV-Selbstbausatz.eu Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland EEG (Erneuerbare Energien Gesetz)  Das EEG unterscheidet Photovoltaikanlagen anhand  ihrer Größe. Ins öffentliche Stromnetz eingespeister  Strom wird wie folgt vergütet:  Bis 10 kWp 10 - 40 kWp  40 - 500 kWp    12,59 ct  12,25 ct  10,95 ct  Diese Sätze gelten für Anlagen, welche im Dezember  2014 neu ans Netz angeschlossen werden. Sie sind  dann für die nächsten 20 Jahre garantiert.  Abhängig vom Zubau der Vorquartale werden die  Vergütungssätze monatlich um bis zu 2,8% ! gesenkt,  d.h. für Anlagen, die erst in späteren Monaten in  Betrieb gehen, gelten dann die entsprechend geringeren Vergütungssätze. Für Anlagen ab 10kWp werden maximal 90% der gesamten erzeugten Strommenge  nach EEG vergütet, der Rest muß selbst verbraucht werden.  Neu errichtete PV-Anlagen müssen umgehend der Bundesnetzagentur gemeldet  werden, sonst erlischt der Vergütungsanspruch nach EEG. Dies kann direkt online  durchgeführt werden.  Anlagen zwischen 3,68kVA und 13,8kVA müssen Blindleistung nach Vorgabe des  Netzbetreibers bereitstellen können Alle PV-Anlagen müssen am Netzmanagement teilnehmen. Sie müssen sich über  einen extra zu beschaffenden Rundsteuerempfänger bei Bedarf des Netzbetreibers  ferngesteuert abregeln lassen. Bei kleineren Anlagen bis 30kWp kann alternativ eine  dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70% der Spitzenleistung gewählt  werden. Letzteres empfehlen wir: Die Kosten des Rundsteuerempfängers stehen in keinem  Verhältnis zu der geringen jährlichen Ertragsminderung aufgrund der 70% Kappung,  diese wird von Experten auf 2 bis max 4% der jährlichen Gesamtproduktion taxiert.  Speicherförderung (KfW Programm 275)  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert  seit dem dem 1. Mai 2013 die Nutzung von stationären Batteriespeichersystemen  durch zinsgünstige Darlehen der KfW und durch Tilgungszuschüsse bis zu 600,- EUR  pro installierter kWp PV-Leistung.  Pro Photovoltaikanlage ist die Förderung auf ein Batteriespeichersystem beschränkt  und die installierte Leistung der PV-Anlage darf maximal 30 kWp betragen. Die  geförderten Batteriespeichersysteme sind mindestens 5 Jahre zu betreiben und  benötigen eine 7-jährige Zeitwertgarantie. Außerdem muß die maximale  Leistungsabgabe am Netzanschlußpunkt dauerhaft auf 60% der maximalen Leistung  der PV-Anlage begrenzt werden.   Die Förderung kann nur in Verbindung mit einem KfW-Kredit in Form eines  Tilgungszuschusses in Anspruch genommen werden. Der Tilgungszuschuß in Höhe  von 30% der förderfähigen Kosten errechnet sich aus dem Gesamtpreis der  Batteriespeicher-Photovoltaikanlage minus 1.600,- EUR / kWp multipliziert mit 30%,  maximal jedoch 600,- EUR / kWp. Der Antrag auf Förderung muß vor Baubeginn über  die Hausbank bei der KfW gestellt werden. Interessant zu wissen ist, daß der  Fördertopf mit 25 Mio EUR ausgestattet ist.  Zum Merkblatt der KfW.  Steuerliche Aspekte  Es soll und darf hier keine Steuerberatung durchgeführt werden, nur so viel:  Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gilt man dem Finanzamt gegenüber als  Unternehmer mit der Folge, daß man umsatzsteuerpflichtig wird. Die Umsatzsteuer,  welche der Netzbetreiber auf den eingespeisten Strompreis obendrauf zahlt (die oben  genannten Vergütungssätze sind netto, ohne MWSt!) muß man an das Finanzamt  abführen, kann jedoch im Gegenzug die MWSt, welche man für die PV-Anlage zahlen  mußte, als Vorsteuer geltend machen und vom Finanzamt zurückfordern!  Die Kleinunternehmerregel anzuwenden und auf die Umsatzsteuerpflicht zu verzichten  empfehlen wir ausdrücklich nicht, da dann die gezahlte MWSt auf die PV-Anlage  verloren ist.